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   VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 9 S 601/90   

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https://dejure.org/1990,4433
VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 9 S 601/90 (https://dejure.org/1990,4433)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.03.1990 - 9 S 601/90 (https://dejure.org/1990,4433)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. März 1990 - 9 S 601/90 (https://dejure.org/1990,4433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz: Teilnahmebescheinigung für zahnmedizinische Lehrveranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 82
  • DÖV 1991, 809 (Kurzwiedergabe)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1980 - 9 S 12/80

    Prüfungsrecht: Erreichen einer Durchschnittspunktezahl - keine Rundung von Noten;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 9 S 601/90
    Erschöpft sich die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung des Zeugnisses über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nicht im Vollzug der zu Beginn festgelegten und bekanntgegebenen Kursanforderungen, sondern übt der Lehrveranstaltungsleiter nach Übergang zu einem neuen Bewertungssystem sein Bewertungsvorrecht neu aus, ist einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich nicht im Wege der Verpflichtung zur Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses, sondern in der Weise zu gewähren, daß dem Antragsteller die Teilnahme an demjenigen Ausbildungsabschnitt oder Prüfungsabschnitt gestattet wird, für den das Zeugnis Voraussetzung ist (Anschluß VGH Mannheim, 19.05.1980 - 9 S 12/80 -, ESVGH 30, 199 = VBlBW 1980, 66 = KMK-HSchR 1981, 411).

    Zulässig ist es hingegen, bis zur Neubewertung einen vorläufigen Zustand in der Weise zu regeln, daß dem Antragsteller einstweilen die Teilnahme an demjenigen Ausbildungs- oder Prüfungsabschnitt gestattet wird, für den die begehrte Bescheinigung Voraussetzung ist (vgl. Beschluß des Senats vom 19.5.1980 -- 9 S 12/80 --, ESVGH 30, 199 = VBlBW 1980, 66 = KMK-HSchR 1981, 411).

    d) Voraussetzung für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung ist zusätzlich zum glaubhaften Neubescheidungsanspruch noch eine günstige Prognose für die damit angestrebte Zeugniserteilung (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 19.5.1980, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1985 - 9 S 203/85

    Teilnahme an Lehrveranstaltung - Leistungsnachweis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 9 S 601/90
    Sie darf allerdings weder sachliche Richtlinien des einschlägigen Ausbildungsrechts verletzen noch die zu Kursbeginn bekanntgegebenen Anforderungen verschärfen -- oder auf andere Weise das schutzwürdige Vertrauen der Teilnehmer in bezug auf ihre Lern- und Arbeitsplanung beeinträchtigen --, und sie muß auf alle Kursteilnehmer gleichmäßig Anwendung finden (Beschluß des Senats vom 27.9.1979, a.a.O.; Urteil des Senats vom 5.7.1985 -- 9 S 203/85 --, KMK-HSchR 1986, 400).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.1962 - GrS 1/61
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 9 S 601/90
    Die formellen und materiellen Kursanforderungen sind grundsätzlich zu Beginn der Lehrveranstaltung festzulegen und bekanntzugeben und können im Verlauf der Lehrveranstaltung jedenfalls nicht mehr zum Nachteil der Teilnehmer geändert werden, weil sie die Arbeits- und Lerngrundlage für den gesamten Praktikumsstoff bilden (z.B. Beschluß des Senats vom 10.4.1979 -- IX 646/79 --, SPE III F II S. 201 unter Bezugnahme auf den Beschluß des Großen Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.4.1962, ESVGH 12, 100).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.1988 - 9 S 2619/87

    Zahnärztliche Prüfung in der Zahnersatzkunde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 9 S 601/90
    Dieser Umstand führt zwar zunächst auf einen Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses bzw. auf Neubescheidung hierüber, der gegenüber der Universität geltend zu machen ist, der der Lehrveranstaltungsleiter angehört (Beschluß des Senats vom 27.9.1979 -- IX 1579/79 --), und nicht unmittelbar auf einen Anspruch auf Prüfungszulassung, der gegenüber dem Antragsgegner zu verfolgen ist (Urteil des Senats vom 13.4.1988 -- 9 S 2619/87 --, KMK-HSchR 1988, 987).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1985 - 9 S 3025/84

    Praktikumsschein; differenziertes Bewertungssystem; Grenzhärte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 9 S 601/90
    Zwar kann bei einem Praktikum wie dem der Zahnerhaltungskunde II, bei dem auch die Erledigung der geforderten Behandlungsleistungen innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens zum Nachweis der fachlichen Qualifikation der Teilnehmer gehört, der Leiter einen zeitlichen Schlußpunkt setzen, bis zu dem alle Kursleistungen spätestens erbracht sein müssen; dies auch, um auf diese Weise einen einheitlichen Zeitpunkt für die Zeugnisvergabe zu gewinnen, wobei es im gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum des Leiters liegt, auf welche Weise er die erfolgreiche Teilnahme nach Inhalt und Verfahren feststellen will (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.9.1979, a.a.O.; vom 19.12.1983 -- 9 S 2909/83 --; vom 12.2.1985 -- 9 S 3025/84 --, KMK-HSchR 1985, 769).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2002 - 9 S 1436/02

    Keine Prüfungszulassung ohne Leistungsnachweis;Verschärfung der

    Hier hatte der Senat sich wegen des Verbots einer Vorwegnahme der Hauptsache gehindert gesehen, die Universität im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Beurteilung der Leistungen des Studierenden - nach den neuen Bewertungskriterien - zu verpflichten, und deshalb das Land zu seiner Zulassung zur Prüfung ohne Nachweis verpflichtet (Senat, Beschluss vom 20.03.1990 - 9 S 601/90 -, NVwZ-RR 1991, 82).

    Allgemein gilt jedoch, dass eine Veränderung der Beurteilungs- und Bestehenskriterien während der laufenden Lehrveranstaltung nicht ohne sachlichen Grund erfolgen darf und dass die Kriterien, aufs Ganze gesehen, jedenfalls nicht verschärft werden dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 20.03.1990, a.a.O.).

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der den Senat im Beschluss vom 20.03.1990 (a.a.O.) ausnahmsweise zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land trotz Fehlens eines erforderlichen Nachweises bewogen hatte.

  • OVG Sachsen, 09.03.2017 - 5 B 50/17

    Vorläufige Neubewertung einer Prüfung; Leistungsnachweis

    Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Dresden jedenfalls mit Beschluss vom 2. März 2017 - 5 L 265/17 - gegenüber dem Freistaat Sachsen den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Prüfungszulassung wegen des fehlenden Leistungsnachweises für die hier streitige Erfolgskontrolle abgelehnt (vgl. allerdings für die vorläufige Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung: VGH BW, Beschl. v. 20. März 1990 - 9 S 601/90 -, juris Rn. 5, und - abgrenzend dazu - v. 9. Juli 2002 - 9 S 1436/02 -, juris Rn. 8), was jedenfalls auch aus den oben dargelegten Gründen zutreffen dürfte.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1994 - 9 S 3044/94

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erteilung vorläufiger Bescheinigung über erfolgreiche

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Anträge, die auf die Erteilung vorläufiger Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Kursen und Praktika (studienbegleitende Leistungsnachweise) gerichtet sind, grundsätzlich zulässig, sofern sie auf die Behauptung gestützt werden, der Antragsteller habe alle geforderten Mindestleistungen erbracht (vgl. Senatsbeschluß vom 20.3.1990 - 9 S 601/90-, NVwZ-RR 1991, 82 = WissR 1990, 264; vom 20.3.1990 - 9 S 461/90-).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1991 - 9 S 1529/91

    Zulassung zum Abitur - Gelegenheit zur Nachholung einer versäumten Klausur

    Ein Anspruch auf eine derartige Anhebung und damit mittelbar auch auf vorläufige Zulassung käme jedoch nur in Betracht, wenn der Antragsteller Bewertungsfehler geltend gemacht hätte, die entweder vom Gericht ohne erneute Ausübung der höchstpersönlichen Beurteilungsermächtigung der Fachlehrerin mit entsprechendem Ergebnis korrigiert werden könnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.10.1984 - 9 S 540/84 - vom 12.6.1989 - 9 S 1337/89 -) oder die wenigstens zu einem Anspruch auf Neubewertung bei gleichzeitiger günstiger Prognose für die angestrebte Notenerteilung führen würden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.3.1990 - 9 S 601/90 -, NVwZ-RR 1991, 82 = WissR 1990, 264; vom 19.6.1991 - 9 S 1640/91 -).
  • VG Köln, 25.09.2020 - 6 L 1700/20
    vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.03.1990 - 9 S 601/90 -, und vom 28.12.1992 - 9 S 2520/92 -, juris.
  • VG Düsseldorf, 08.08.2005 - 15 L 1263/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Zulassung zu den

    vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 7 TG 2479/92 -, NVwZ 1993, 386, 387; VGH BW, Beschlüsse vom 24. November 1995 - 9 S 3100/95 -, NVwZ-RR 1996, 262, 263, und vom 20. März 1990 - 9 S 601/90 -, NVwZ-RR 1991, 82, 83 (Prognose einer positiven Neubescheidung); Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdz. 239, 247; Beschluss der Kammer vom 9. Juli 1998 - 15 L 2461/98 -.
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